Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
Stand: 01.04.2021
Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. I S. 226
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