Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 258
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 20.02.2024 – 18 UF 221/23Zitiert von 1
- BVerfG, 28.08.2025 – 1 BvR 810/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts - Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener EntscheidungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 18.01.2024 – 6 UF 224/23
- LG Lübeck, 19.12.2024 – 7 T 324/23
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 – 18 WF 44/24Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 18.02.2022 – 6 UF 5/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/159#abs-1 (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/159#abs-2 (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/159#abs-3 (3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/159#abs-4 (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.