Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 07.05.2007 – 19 K 900/06
- BVerwG, 26.10.2010 – 1 C 16/09Einreisevisum zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens; internationale Adoption; AdoptionsvermittlungsverfahrenZitiert von 14
- AG Bamberg, 06.10.2025 – Adop 0222 F 757/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 27.01.2025 – 463 F 27005/24 AD
- OVG Bremen, 28.08.2024 – 2 LB 199/24
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
- AG Köln, 05.06.2024 – 312 F 182/23
- AG Köln, 30.01.2024 – 312 F 169/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a AdVermiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-1 (1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-3 (3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-4 (4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-5 (5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-6 (6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle
Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2a#abs-7 (7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen.