Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.08.2022 – 1 BvR 2329/21Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Abänderung einer Adoptionsentscheidung (§ 197 FamFG) nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR - unzureichende Beschwerdebegründung - zu den Substantiierungsanforderungen einer normunmittelbaren VerfassungsbeschwerdeZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- BGH, 13.05.2020 – XII ZB 427/19Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?Zitiert von 14
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Hamm, 20.11.2020 – 7 UF 142/20
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- KG, 02.12.2025 – 1 W 187/25
- BGH, 11.06.2025 – XII ZB 354/22Vollziehung der begehrten Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Personenstandsverfahrens: Statthaftigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Amtshandlung; Erledigung eines Berichtigungsantrags durch Eintragung eines mütterlichen Elternteils in das Geburtenregister nach Adoption des durch die Ehegattin geborenen KindesZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/197#abs-1 (1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/197#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/197#abs-3 (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.