Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/197#abs-1 (1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/197#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/197#abs-3 (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

§ 196a § 198