Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2?asof=2020-04-05#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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