§ 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 50 Abs. 4 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 50 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 46 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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