Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 52 Sicherung für Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/52#abs-1 (1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/52#abs-2 (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.11.2025 – C-197/24Zitiert von 1
- EuGH, 30.04.2025 – C-197/24
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 – 7 U 130/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.