§ 20 Höhe der Altersentschädigung
Stand: 10.06.2019
Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 20 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 24.06.2022 – 5 K 252.18
- VG Berlin, 17.03.2017 – 5 K 140.16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 – OVG 3 N 59.17Zitiert von 2
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2126/96Zitiert von 2
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2485/96Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 906
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22.12.2007 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3212)
BGBl. 2007 I S. 3212
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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19.06.1996 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I 843)
BGBl. 1996 I S. 843
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