§ 21 Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/21#abs-1 (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/21#abs-2 (2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/21#abs-3 (3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab Annahme des Mandats nach den Wahlen zur 10. Volkskammer bis zum 2. Oktober 1990 gelten auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsidenten des Bundestages eingegangen sein muß (Ausschlußfrist), als Mitgliedszeit im Bundestag. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 sind die während der dort genannten Zeit der Volkskammerzugehörigkeit auf Grund dieser Mitgliedschaft begründeten Rentenanwartschaften und -ansprüche rückabzuwickeln.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 21 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2126/96Zitiert von 2
- BVerfG, 29.06.1983 – 2 BvR 1546/79Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines baden-württembergischen Landtagsabgeordneten gegen die Ausgestaltung seines Anspruchs auf angemessene Entschädigung und Versorgung im AbgeordnetengesetzZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2010 – 3 K 609/09
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2485/96Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 – OVG 3 N 59.17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.02.2001 Ausfertigung
§ 21 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
-
19.06.1996 Ausfertigung
§ 21 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I 843)
BGBl. 1996 I S. 843
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.