§ 21 Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2126/96Zitiert von 2
- BVerfG, 29.06.1983 – 2 BvR 1546/79Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines baden-württembergischen Landtagsabgeordneten gegen die Ausgestaltung seines Anspruchs auf angemessene Entschädigung und Versorgung im AbgeordnetengesetzZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2010 – 3 K 609/09
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2485/96Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 – OVG 3 N 59.17Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 21 AbgG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/21#abs-1 (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/21#abs-2 (2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/21#abs-3 (3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab Annahme des Mandats nach den Wahlen zur 10. Volkskammer bis zum 2. Oktober 1990 gelten auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsidenten des Bundestages eingegangen sein muß (Ausschlußfrist), als Mitgliedszeit im Bundestag. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 sind die während der dort genannten Zeit der Volkskammerzugehörigkeit auf Grund dieser Mitgliedschaft begründeten Rentenanwartschaften und -ansprüche rückabzuwickeln.