Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1.
Grundpersonalien,
2.
Lichtbild,
3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
5.
Übermittlungssperren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.

§ 12 § 14