§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
Stand: 06.08.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 16.12.2008 – C-524/06Datenschutz: Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischer Unionsbürger in einem zentralen Register; Voraussetzungen der Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Köln, 28.11.2002 – 20 K 10510/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/14#abs-1 (1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/14#abs-2 (2) Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.