Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 5 Verfahren der Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467, 4114)
BGBl. 2021 I S. 2467
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2424; 2019 I 15)
BGBl. 2018 I S. 2424
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27.11.2014 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2014 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2014 I S. 1827
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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25.11.2004 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2004 (BGBl. I 2945)
BGBl. 2004 I S. 2945
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.