Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 17 Netzentgelte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung. Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgeltverordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2935)
BGBl. 2019 I S. 2935
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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