Gesetze / Anreizregulierungsverordnung

ARegV

§ 17 Netzentgelte

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung. Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgeltverordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden.

§ 16 § 18