§ 11 Persönliche Haftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- VG Gießen, 14.06.2012 – 8 K 2454/10.GIZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2016 – 5 K 5407/15
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 – 1 K 2154/18.WI
- VG Potsdam, 20.12.2013 – VG 11 K 682/09
- VG Köln, 28.11.2008 – 23 K 4985/06
- VG Köln, 26.11.2008 – 23 K 31/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2024 – 3 K 209/23 OVG
- BGH, 10.05.2017 – VIII ZR 79/16Betriebskostenabrechnung: Umlage der Grundsteuer bei gemischt genutzten GrundstückenZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2016 – 5 K 3808/15
15 Entscheidungen zu § 11 GrStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/11#abs-1 (1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/11#abs-2 (2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.