§ 76 Sachhaftung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2009 – IX ZR 86/08Insolvenzanfechtung: Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Entstehen einer Sachhaftung für Biersteuer trotz Wertschöpfung im Schuldnervermögen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- BGH, 08.02.2024 – IX ZR 107/22Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung: Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als kongruente Sicherung; Leiter einer Behörde als für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; Wissensvermittlung durch mediale Berichterstattung; Verletzung von Beobachtungs- und ErkundigungspflichtenZitiert von 9
- BGH, 03.03.2005 – III ZR 273/03Zitiert von 1
- BFH, 26.09.2017 – VII R 40/16Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - Grundsatz der anteiligen TilgungZitiert von 12
- BGH, 08.02.2024 – IX ZR 2/22Insolvenzanfechtungsanspruch: Rückgewähr gezahlter EinfuhrumsatzsteuerZitiert von 4
- BFH, 29.08.2023 – VII R 47/20Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für BiersteuerZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.02.2023 – VII R 29/18Haftung eines Steuerberaters und WirtschaftsprüfersZitiert von 14
- BFH, 08.04.2022 – IX B 10/21Umfang der Sachaufklärungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; richterliche HinweispflichtZitiert von 11
- FG Hamburg, 07.06.2021 – 4 K 140/17
17 Entscheidungen zu § 76 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-1 (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-2 (2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-3 (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-4 (4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-5 (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.