§ 78 Beteiligte
Stand: 13.04.2025
Beteiligte sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 78 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 26.10.2022 – 4 K 37/12Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 26.10.2011 – 7 K 3484/08Zitiert von 1
- FG Hessen, 07.08.2012 – 4 V 3084/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 – 2 S 2555/13Kommunales Abgabenrecht: Rechtmäßigkeit einer Übernachtungsteuersatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BFH, 13.02.2008 – I R 63/06Gewerbesteuer: Voraussetzungen für die Einordnung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen und deren Auswirkung auf den Gewerbeertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BFH, 31.03.1981 – VIII B 53/80Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.10.2025 – II R 20/23Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ErwerbsvorgangZitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 21/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang)
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.