§ 78 Beteiligte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- FG München, 26.10.2022 – 4 K 37/12Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 26.10.2011 – 7 K 3484/08Zitiert von 1
- FG Hessen, 07.08.2012 – 4 V 3084/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 – 2 S 2555/13Zitiert von 24
- BFH, 13.02.2008 – I R 63/06Gewerbesteuer: Voraussetzungen für die Einordnung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen und deren Auswirkung auf den Gewerbeertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Berlin, 30.08.2012 – 2 K 147.11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.10.2025 – II R 21/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang)
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 20/23Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ErwerbsvorgangZitiert von 2
80 Entscheidungen zu § 78 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beteiligte sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.