Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2024

BVerwG Beschluss vom 26.09.2024 – 9 B 2/24, 9 B 2/24 (9 C 4/24)

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B9B2.24.0

VerwaltungsrechtVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. September 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 099,70 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-26/9-b-2-24-9-b-2-24-9-c-4-24#rd_1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-26/9-b-2-24-9-b-2-24-9-c-4-24#rd_2

Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit Zahlungen, die ein Dritter auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück "unter Vorbehalt" leistet, fortzuentwickeln.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-26/9-b-2-24-9-b-2-24-9-c-4-24#rd_3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.