§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
- LG Hamburg, 20.03.2017 – 620 Qs 10/17
- LG Aachen, 27.08.2014 – 86 Qs 11/14Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2017 – 1 StR 265/16Verhängung einer Geldbuße gegen einen Nebenbeteiligten im Steuerstrafverfahren: Minderung der Geldbuße gegen eine sog. Leitungsperson bei Installation eines Compliance-Systems zur Vermeidung von RechtsverstößenZitiert von 24
- AG Aachen, 04.08.2014 – 620 Gs 329/14
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2021 – 2 Ws 132/20Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 398a AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a#abs-1 (1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a#abs-2 (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a#abs-3 (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a#abs-4 (4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.