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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 4 StR 148/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nan en des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Erich D EB aus SO, geboren am GE 1920 ir DEE,

wegen Hehlerei

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin . als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Dep wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. November 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Seche in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Die Revision des Hauptzollamts Bielefeld als Nebenklägers wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat aus einem Zolleigenlager entwendeten Kaffee, den er für Schmuggelgut hielt, auf Bitten eines der Diebe vom Tatort weggefahren und anderweit untergebracht. Der Eröffnungsbeschluss legt ihm Hehlerei (§ 259 StGB) in Tateinheit mit. Steuerhehlerei (§ 403 AO) zur Last. Die Strafkammer hat ihn vom Vorwurf der .Hehlerei freigesprochen und wegen Vorteilsbegünstigung zur Abgabenhinterziehung: (§§ 398, 396 AO) zu Strafe und Wertersatz verurteilt;

.l.)- Das Urteil kann nicht bestehen bleiben,. weil die

“"Verfahrensvorschrift des § 265 StPO - wie die Revision ": ‘des Angeklagten zutreffend rügt - nicht beachtet worden

ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist nämlich ein Hinweis des Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts unterblieben, Es ist auch nicht auszuschliessen, dass das Urteil auf dem Ver-

. fahrensfehler beruht;. insbesondere hätte der Angeklagte möglicherweise die. Feststellung verhindern können, dass er seines Vorteils wegen gehandelt habe. Die Aufhebung muss sich auch auf den Freispruch erstrecken, weil wegen einer einheitlichen Tat nicht zugleich auf Freisprechung und euf Strafe erkannt werden kann.

2.) Dic Sachbeschwerde des Angeklagten und des Hauptzollamts als Nebenklägers beziehen sich auf die Nebenstrafe,

a) Der Angeklagte meint, es könne bei einer Verurteilung wegen Begünstigung, die ihre materielle Rechts-

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grundlage in § 257 StGB und nicht in § 398 AO Finde, auf Wertersatz als eine nur in der Abgabenordnung vor- “ gesehene Nebenstrafe nicht erkannt werden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wegen Steuerhinterziehung im Sinne des § 401 AO wird nämlich auch der verurteilt, für den nach § 398 AO wegen einer. seines Vorteils wegen begangenen Begünstigung die für die Tat selbst angedrohte Strafe gilt: Die Nebenstrafen des § 401 AO sind daher auch bei der Vorteilsbegünstigurig verwirkt (vgl RGSt 68, 11; BGHSt 3, 43; Hartung Steuerstrafrecht III 2 b zu § 398). . |

.b) Der Nebenkläger rügt, dass nicht die Einziehung der vom Angeklagten fortgeschafften - alsbald beschlagnahmten und den Eigentümern zurückgegebenen - sieben Säcke Rohkaffee ausgesprochen worden ist. In den Urteilsgründen wird hierzu bemerkt, dass der Kaffee mit Rücksicht auf das Eigentum an der Tat nicht beteiligter Dritter nicht eingezogen werden könne, sondern den Eigentümern zurückzugeben sei. Die Revision meint, die Einziehung von nicht dem Täter oder Teilnehmer gehörenden Gegenständen sei

. dann auszusprechen, wenn (was hier zutreffe) der dem unbeteiligten zigentümer dadurch entstehende Schaden von anderer Seite ersetzt werden müsse,

Einen Unbeteiligten durch Anordnung der Einziehung für die Schuld des Täters oder Teilnehmers haften zu "lassen, ist aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit nur dann vertretbar, wenn der Sachverhalt einen besonderen Rechtfertigungsgrund Tür eine solche Massnahme darbietet (BGHSt 1, 353). Ein derartiger Rechtfertigungsgrund kann nicht darin gefunden werden, dass dem durch die Einziehung zunächst betroffenen unbeteiligten Eigentümer ein ebenfalls unbeteiligter Dritter zu Schadensersatz verpflichtet wäre; denn dieselben Gründe

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der Gerechtigkeit und Billigkeit verbieten auch einen Eingriff in dessen Vermögen. Die Einziehung von Gegenständen, die Unbeteiligten gehören, kann vielmehr nur

dann in Betracht kommen, wenn gegen den kigentümer im Hinblick auf die Steuerstraftat ein Vorwurf, zum mindesten im Sinne mangelnder Sorgfalt, erhoben werden

kann (BGHSt 1, 354; 4 StR 652/52 vom 26. März 1953). Entsprechend diesem Grundsatze hat der Bundesgerichtshof denn auch bereits anerkannt, dass eine Einziehung zollpflichtiger Waren, die bei unbeteiligten Dritten gestohlen worden sind, nicht ausgesprochen werden darf (BGHSt 3,164). Die Strafkammer befindet sich in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, wenn sie die Einziehung der gestohlenen sieben Sack Kaffee für unzulässig erachtet und stattdessen gemäss § 401 Abs 2 AO auf Wertersatz erkannt hat.

Die Revision des Nebenklägers war demgemäss unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß Krumne Engels Hülle Dr. Augustin