Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 79
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 440
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.2005 – 1 BvR 1905/02Zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erachteten Interpretation oder Anwendung einer Rechtsnorm beruhen (im Anschluss an BVerfGE 89, 214)Zitiert von 61
- VG Hannover, 20.01.2016 – 10 A 11114/14Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 28.08.2024 – 2 WF 75/24
- VG Potsdam, 03.07.2019 – 8 L 38/19
- OLG Brandenburg, 17.04.2018 – 2 U 21/17Staatshaftungsrecht: Kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 1 Abs. 1 StHG bei Festsetzung von Anschlussbeiträgen auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Cottbus, 30.01.2020 – 6 K 1361/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.10.2025 – Vf. 55-VII-21
- BFH, 16.10.2025 – III R 18/23(Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe)Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 26-VII-20
440 Entscheidungen zu § 79 BVerfGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/79#abs-1 (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/79#abs-2 (2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.