§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Stand: 27.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/66#abs-1 (1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, die verantwortliche Person nach § 20c, den Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche Person nach § 52a sowie deren Vertreter und den Hauptprüfer und den Prüfer, auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/66#abs-2 (2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3 oder nach § 62 Absatz 6.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 66 AMG →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.11.2013 – 9 A 78/13Zitiert von 8
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 3817/98Gebührenerhebung für die Besichtigung einer Apotheke; Wirksamkeit der Tarifstelle 10.4.5 AGT KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 412/99Zitiert von 3
- VG Münster, 05.12.2018 – 19 K 1787/16.T
- VG Köln, 12.06.2018 – 7 K 6685/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 16 K 2542/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2011 – 25 K 3128/08Zitiert von 1
- BVerwG, 18.03.2004 – 3 C 17.03Zitiert von 1
- BVerwG, 18.03.2004 – 3 C 16.03Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 66 umnummeriert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.