§ 65 Probenahme
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.11.2013 – 9 A 78/13Zitiert von 8
- VG Köln, 18.03.2011 – 25 K 3128/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.05.2004 – 11 LC 116/02Zitiert von 4
- VG Lüneburg, 21.02.2002 – 6 A 167/01
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 412/99Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 121/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 19.02.2008 – 3 K 793/07
- LSG Schleswig, 09.05.2006 – L 4 KA 14/04Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.05.2003 – 7 A 3023/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/65#abs-1 (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/65#abs-2 (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/65#abs-3 (3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/65#abs-4 (4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer