Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/77?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/77?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/77?asof=2022-01-28#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/77?asof=2022-01-28#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine solche Änderung erfordern.

§ 73a § 74a