Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 16/1293 · S. 37
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12 Zu Nummer 1 Es wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Zu Nummer 2 Es wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Zu Nummer 3 Wegen der Einbeziehung der Testsera und Testantigene für die Diagnostik im humanen Bereich in den Regelkreis des Medizinprodukterechts ist die genannte Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts obsolet geworden. Nur noch solche Testsera und Testantigene gelten als Arzneimittel, die zur Diagnostik bei Tieren bestimmt sind. Soweit Testsera und Testantigene unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Erkennung von Tierseuchen bestimmt sind, sind sie nach § 4a Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) vom Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes ausgenommen. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zube- reitungen aus Stoffen nach § 38a des AMG (Artikel 11).
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Herkunft
BT-Drs. 16/1293, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.614–95.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 4561941ce0ad836e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP