Gesetze / Produkthaftungsgesetz

ProdHaftG

§ 15 Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/15#abs-1 (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/15#abs-2 (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 14 § 16