Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 15 Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/15#abs-1 (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/15#abs-2 (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 15 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2013 – VI ZR 328/11Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des nationalen arzneimittelrechtlichen Haftungssystems unter Beachtung der ProdukthaftungsrichtlinieZitiert von 3
- OLG Koblenz, 18.09.2024 – 5 U 1139/23Zitiert von 9
- OLG Koblenz, 10.07.2024 – 5 U 1375/23Arzneimittelhaftung: Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wegen eines behaupteten Impfschadens infolge einer Corona-Schutzimpfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- OLG München, 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e
- OLG München, 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e
- LG Stendal, 18.06.2025 – 21 O 278/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- LG Trier, 22.01.2026 – 4 O 363/24
- LG Ingolstadt, 08.10.2025 – 31 O 2033/24 Hei
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.