Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 15 Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2013 – VI ZR 328/11Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des nationalen arzneimittelrechtlichen Haftungssystems unter Beachtung der ProdukthaftungsrichtlinieZitiert von 3
- OLG Koblenz, 18.09.2024 – 5 U 1139/23Zitiert von 8
- OLG Koblenz, 10.07.2024 – 5 U 1375/23Arzneimittelhaftung: Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wegen eines behaupteten Impfschadens infolge einer Corona-Schutzimpfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- OLG München, 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e
- OLG München, 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e
- LG Stendal, 18.06.2025 – 21 O 278/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- LG Trier, 22.01.2026 – 4 O 363/24
- LG Ingolstadt, 08.10.2025 – 31 O 2033/24 Hei
54 Entscheidungen zu § 15 ProdHaftG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/15#abs-1 (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/15#abs-2 (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.