§ 39c Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.08.2015 – 7 K 1247/14Zitiert von 5
- VG Köln, 27.11.2018 – 7 K 5970/15Zitiert von 1
- VG Köln, 30.04.2013 – 7 K 1510/11
- VG Köln, 03.09.2024 – 7 K 2625/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.09.2021 – 9 A 2864/18
- VG Köln, 27.11.2018 – 7 K 6299/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.11.2025 – 7 K 6849/22Zitiert von 1
- VG Köln, 13.06.2023 – 7 K 1800/18
- VG Köln, 22.05.2018 – 7 K 10491/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39c AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39c#abs-1 (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs. 4 sowie 5 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39c#abs-2 (2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen enthält oder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39c#abs-3 (3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung finden.