Gesetze / Öko-Kennzeichengesetz
ÖkoKennzG§ 1 Öko-Kennzeichen
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/1#abs-1 (1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/1#abs-2 (2) Es ist verboten,
in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/1#abs-3 (3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 ÖkoKennzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2012 – I ZR 230/11Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; Verbot des Nachmachens des Öko-Kennzeichens als Marktverhaltensregelung - BiomineralwasserZitiert von 214
- VG Köln, 11.11.2014 – 7 K 7237/12
- VG Köln, 11.11.2014 – 7 K 7242/12
- VG Köln, 11.11.2014 – 7 K 7244/12
- VG Köln, 11.11.2014 – 7 K 7249/12
- VG Köln, 11.11.2014 – 7 K 7258/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ÖkoKennzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.