§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 16 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 6854/18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 – 16 L 676/19
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2013 – 19 K 3853/11
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2010 – 11 U 37/09 (Kart)
- VG Aachen, 07.12.2007 – 7 K 1622/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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