Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 40 Rentenauskunft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/40?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/40?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/40?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/40?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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