Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-1 (1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn

1.
eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
2.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
3.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-2 (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn

1.
ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
2.
der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-3 (3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 38 § 40