Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-1 (1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-2 (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-3 (3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 39 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.