Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-1 (1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-2 (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/39#abs-3 (3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.