Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 27 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2022 I S. 2510
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.