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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 768
BGBl. 2022 I S. 768 · 16.738 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle
des Bundes und Unabhängige
Bundesbeauftragte oder Unabhängiger
Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung“.
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbe-
auftragten für Antidiskriminierung geleitet.“
3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt:
„§ 26
Wahl der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung; Anforderungen
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bun-
desregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche
Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn
für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt
hat.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner
Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Er-
fahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich
der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere
muss sie oder er über durch einschlägige Berufser-
fahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminie-
rungsrechts verfügen und die Befähigung für die
Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes des Bundes haben.

§ 26a
Rechtsstellung der
oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses
Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsver-
hältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung
ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsauf-
sicht der Bundesregierung.
§ 26b
Amtszeit der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt
fünf Jahre.
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine
Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bis-
herige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidis-
kriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin
oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur
Neuwahl fort.
§ 26c
Beginn und Ende des
Amtsverhältnisses der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung; Amtseid
(1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu
ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unab-
hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminie-
rung beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsi-
dentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.
(3) Das Amtsverhältnis endet
1. regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2. wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauf-
tragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem
Amt entlassen wird.
(4) Entlassen wird die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
1. auf eigenes Verlangen oder
2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die
oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung be-
gangen hat oder die Voraussetzungen für die
Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht
mehr erfüllt.
Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin
oder den Bundespräsidenten.
(5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnis-
ses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bun-
despräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird
mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
§ 26d
Unerlaubte Handlungen und
Tätigkeiten der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vor-
nehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu
vereinbaren sind.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit
und während einer anschließenden Geschäftsfüh-
rung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit
dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig da-
von, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkei-
ten sind. Insbesondere darf sie oder er
1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben,
2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwal-
tungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh-
mens, nicht einer Regierung oder einer gesetzge-
benden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören und
3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben.
§ 26e
Verschwiegenheitspflicht
der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die An-
gelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder wäh-
rend einer anschließenden Geschäftsführung be-
kannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemä-
ßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über
solche Angelegenheiten vor Gericht oder außerge-
richtlich aussagt oder Erklärungen abgibt.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch
nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach
Beendigung einer anschließenden Geschäftsfüh-
rung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außer-
gerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklä-
rungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder
der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung genehmigt hat.

(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefähr-
dung der freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung für deren Erhaltung einzutreten und die ge-
setzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
§ 26f
Zeugnisverweigerungsrecht
der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Perso-
nen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft
als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
des Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So-
weit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-
nierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert
werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen
oder herauszugeben.
(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für
die der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftrag-
ten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäf-
tigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung
dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundes-
beauftragte für Antidiskriminierung entscheidet.
§ 26g
Anspruch der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge,
Versorgung und auf andere Leistungen
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entspre-
chend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6
und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39
bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für
die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des
Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden
die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses
hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so be-
steht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag
des Monats, in dem die Geschäftsführung endet.
Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauf-
tragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum,
für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkom-
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur
Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden
monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung
gelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des
Bundesministergesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amts-
zeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes
eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte
oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidis-
kriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf
Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf
des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesminis-
tergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamten-
verhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundes-
beamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses
als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unab-
hängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminie-
rung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Un-
abhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger
Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der
wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin
oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durch-
zuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung
und Umzugskostenvergütung entsprechend den für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden
Vorschriften.
§ 26h
Verwendung der
Geschenke an die Unabhängige
Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbe-
auftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in
Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages mitteilen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Bundestages entscheidet über die Verwen-
dung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrens-
vorschriften erlassen.
§ 26i
Berufsbeschränkung
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung ist verpflichtet, eine beabsich-
tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-
schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende
der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäfts-
führung aufgenommen werden soll, schriftlich oder
elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzei-
gen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Bundestages kann der oder dem Unabhängi-
gen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige
entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu
besorgen ist, dass öffentliche Interessen beein-
trächtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist ins-
besondere dann auszugehen, wenn die beabsich-
tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-
schäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen
ausgeführt werden soll, in denen die oder der Un-
abhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie-
rung während der Amtszeit oder einer anschließen-
den Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung
soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach
dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden
Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der
schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen

kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis
zu 18 Monaten ausgesprochen werden.“
4. Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Aufgaben der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.
5. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Amtsbefugnisse der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung und Pflicht
zur Unterstützung durch Bundesbehörden
und öffentliche Stellen des Bundes
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die
ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen.
Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen.
Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge
machen und Stellungnahmen zuleiten.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung informiert die Bundesminis-
terien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Be-
stimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von
grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Auf-
gaben der Bundesministerien betroffen sind.
(3) In den Fällen, in denen sich eine Person
wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminie-
rungsstelle des Bundes gewandt hat und die Anti-
diskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Bei-
legung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann
die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen
ersuchen, soweit die Person, die sich an die Anti-
diskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat,
hierzu ihr Einverständnis erklärt.
(4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbe-
hörden und öffentlichen Stellen im Bereich des
Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundes-
beauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauf-
tragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der
Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.“
6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Zusammenarbeit der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
mit Nichtregierungsorganisationen
und anderen Einrichtungen“.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Beirat der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit der
Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
des“ durch die Wörter „mit der oder dem Unab-
hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-
nierung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Lisa Paus
und Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a1b44d86d6baed40….