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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 768

BGBl. 2022 I S. 768 · 16.738 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
                                      Gesetz
              zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
                                              Vom 23. Mai 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
      Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

   Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
   fasst:

                      „Abschnitt 6

              Antidiskriminierungsstelle
           des Bundes und Unabhängige
        Bundesbeauftragte oder Unabhängiger
      Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung“.

2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbe-
  auftragten für Antidiskriminierung geleitet.“

3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt:

                          „§ 26
                    Wahl der oder des
           Unabhängigen Bundesbeauftragten
         für Antidiskriminierung; Anforderungen

     (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
  für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bun-
  desregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.

    (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche
  Bundestag ohne Aussprache ab.
     (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn
  für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
  Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt
  hat.

     (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
  für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder
  seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner
  Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Er-
  fahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich
  der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere
  muss sie oder er über durch einschlägige Berufser-
  fahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminie-
  rungsrechts verfügen und die Befähigung für die
  Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal-
  tungsdienstes des Bundes haben.
BGBl. 2022, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769
                       § 26a
              Rechtsstellung der
            oder des Unabhängigen
    Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
   (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses
Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsver-
hältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung
ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen.
   (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsauf-

sicht der Bundesregierung.

                       § 26b
      Amtszeit der oder des Unabhängigen
    Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

   (1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt
fünf Jahre.

  (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

   (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine
Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bis-
herige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidis-
kriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin
oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur

Neuwahl fort.

                       § 26c
              Beginn und Ende des
         Amtsverhältnisses der oder des
        Unabhängigen Bundesbeauftragten
         für Antidiskriminierung; Amtseid
  (1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu
ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unab-
hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminie-
rung beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde.
   (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsi-

dentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des

deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,

Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die

Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine

Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit

gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott

helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung

geleistet werden.

  (3) Das Amtsverhältnis endet
1. regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder

2. wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauf-
   tragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem
   Amt entlassen wird.
  (4) Entlassen wird die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung

1. auf eigenes Verlangen oder
2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die
   oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
   Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung be-

   gangen hat oder die Voraussetzungen für die
   Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht
   mehr erfüllt.
Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin
oder den Bundespräsidenten.
  (5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnis-
ses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bun-
despräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird
mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

                        § 26d

           Unerlaubte Handlungen und

     Tätigkeiten der oder des Unabhängigen
    Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

   (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vor-
nehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu
vereinbaren sind.

   (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit

und während einer anschließenden Geschäftsfüh-
rung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit
dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig da-
von, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkei-
ten sind. Insbesondere darf sie oder er

1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen

   Beruf ausüben,
2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwal-
   tungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh-
   mens, nicht einer Regierung oder einer gesetzge-
   benden Körperschaft des Bundes oder eines
   Landes angehören und
3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
   abgeben.

                        § 26e
           Verschwiegenheitspflicht
          der oder des Unabhängigen
    Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

   (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte

für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die An-

gelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder wäh-

rend einer anschließenden Geschäftsführung be-

kannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies

gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr

oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer

Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für

Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemä-
ßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über
solche Angelegenheiten vor Gericht oder außerge-
richtlich aussagt oder Erklärungen abgibt.

  (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch
nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach
Beendigung einer anschließenden Geschäftsfüh-
rung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außer-
gerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklä-
rungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder
der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung genehmigt hat.
BGBl. 2022, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
    (3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefähr-
  dung der freiheitlichen demokratischen Grundord-
  nung für deren Erhaltung einzutreten und die ge-
  setzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.

                          § 26f
            Zeugnisverweigerungsrecht
            der oder des Unabhängigen
      Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

     (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
  für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Perso-
  nen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft
  als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
  des Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
  Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So-
  weit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des
  Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-
  nierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert
  werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen
  oder herauszugeben.
     (2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für
  die der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftrag-
  ten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäf-
  tigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung
  dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundes-
  beauftragte für Antidiskriminierung entscheidet.

                          § 26g

                 Anspruch der oder des
          Unabhängigen Bundesbeauftragten
        für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge,
         Versorgung und auf andere Leistungen

     (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte

  für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entspre-
  chend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6
  und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39
  bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
     (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für
  die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das
  Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des
  Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden
  die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses
  hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so be-
  steht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag
  des Monats, in dem die Geschäftsführung endet.
  Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauf-
  tragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum,
  für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkom-
  men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
  so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur
  Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden
  monatlich im Voraus gezahlt.
     (3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung
  gelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des
  Bundesministergesetzes entsprechend mit der
  Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amts-
  zeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes
  eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte
  oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidis-
  kriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf
  Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf
  des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und
  Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
  § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes

vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesminis-
tergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamten-
verhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundes-
beamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses
als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unab-
hängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminie-
rung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Un-
abhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger
Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der
wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin
oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durch-
zuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

   (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung
und Umzugskostenvergütung entsprechend den für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden
Vorschriften.

                       § 26h
               Verwendung der
        Geschenke an die Unabhängige
   Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen
   Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

  (1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbe-
auftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in
Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages mitteilen.

  (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Bundestages entscheidet über die Verwen-
dung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrens-

vorschriften erlassen.

                       § 26i
               Berufsbeschränkung
   Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung ist verpflichtet, eine beabsich-
tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-
schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende
der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäfts-
führung aufgenommen werden soll, schriftlich oder
elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzei-
gen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Bundestages kann der oder dem Unabhängi-
gen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige
entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu
besorgen ist, dass öffentliche Interessen beein-
trächtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist ins-
besondere dann auszugehen, wenn die beabsich-
tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-
schäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen
ausgeführt werden soll, in denen die oder der Un-
abhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie-
rung während der Amtszeit oder einer anschließen-
den Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung
soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach
dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden
Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der
schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
BGBl. 2022, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
  kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis
  zu 18 Monaten ausgesprochen werden.“
4. Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 27

                      Aufgaben der

         Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.

5. § 28 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 28

             Amtsbefugnisse der oder des
          Unabhängigen Bundesbeauftragten
           für Antidiskriminierung und Pflicht
       zur Unterstützung durch Bundesbehörden

           und öffentliche Stellen des Bundes

     (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
  für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die
  ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen.

  Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen.
  Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge
  machen und Stellungnahmen zuleiten.
     (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
  für Antidiskriminierung informiert die Bundesminis-
  terien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Be-
  stimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von
  grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Auf-
  gaben der Bundesministerien betroffen sind.

     (3) In den Fällen, in denen sich eine Person
  wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminie-
  rungsstelle des Bundes gewandt hat und die Anti-
  diskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Bei-
  legung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann
  die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
  Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen

  ersuchen, soweit die Person, die sich an die Anti-
  diskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat,
  hierzu ihr Einverständnis erklärt.
     (4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbe-
  hörden und öffentlichen Stellen im Bereich des

  Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundes-

  beauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauf-
  tragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der
  Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-
  derlichen Auskünfte zu erteilen.“

6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 29

                  Zusammenarbeit der

         Antidiskriminierungsstelle des Bundes
          mit Nichtregierungsorganisationen
              und anderen Einrichtungen“.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 30
                         Beirat der
          Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit der
     Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
     des“ durch die Wörter „mit der oder dem Unab-
     hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-
     nierung“ ersetzt.

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. Mai 2022
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen
                                             Lisa Paus
und Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a1b44d86d6baed40….