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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2510

BGBl. 2022 I S. 2510 · 8.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
                                        Gesetz
                 zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158
            des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
          zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende
          Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates*
                                                       Vom 19. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                   Änderung des
      Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar
2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
   kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ver-
   teilung beantragen. Der Antrag kann mit der schrift-
   lichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5
   verbunden werden. Über den Antrag sollen sich
   der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die
   Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen.
   Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies
   dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inner-
   halb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mit-
   zuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor
   der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert
   während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Ab-
   satz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu

   der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der
   Elternzeit vereinbart war.“
2. Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringe-
   rung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss
   die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten
   Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen.“

                            Artikel 2
                        Änderung des
                     Pflegezeitgesetzes
   Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes
vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit
       oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fa-

* Die Artikel 1 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
  linie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für
  Eltern und pflegende Angehörige.

     milienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen,
     ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an
     die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach
     § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
     beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1
     dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor
     Beginn schriftlich anzukündigen.“

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der
     Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei
     ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinba-
     rung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1
     oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5
     Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der
     Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier
     Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ab-
     lehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine
     Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1
     vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6
     erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6
     Satz 2 und 4 entsprechend.“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „erfolgen kann“ ein Semikolon und die Wörter „dies
   gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a“ eingefügt.

3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung
  nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach
  § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes be-
  ginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der
  Freistellung.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes
  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3c des Ge-
setzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

     „Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder
     Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Fami-
     lienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese
     in unmittelbarem Anschluss an die Familienpfle-
     gezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber

     spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich
     anzukündigen.“
BGBl. 2022, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2511
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
        „(5a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der
     Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließ-
     lich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
     können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss
     einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit
     nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine Frei-
     stellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen.
     Der Arbeitgeber hat den Antrag nach Satz 1
     innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu be-
     antworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu

     begründen. Wird eine Freistellung nach Satz 1

     vereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie § 2a

     Absatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2

     Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entspre-

     chend.“

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über
  Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a
  Absatz 5a dieses Gesetzes.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
     Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
   § 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I
S. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kön-
  nen sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht
  sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
  1. der Beantragung oder Inanspruchnahme einer
     Freistellung von der Arbeitsleistung oder der An-
     passung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende
     Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und
     Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem
     Familienpflegezeitgesetz,
  2. des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des
     Pflegezeitgesetzes oder

  3. der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringen-

     den Arbeitsleistung aus dringenden familiären

     Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen

     Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein

     Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforder-

     ten.“

2. In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „aus den in § 1 genannten Gründen“ die Wörter
   „sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten
   gemäß Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus
   den in § 1 genannten Gründen“ die Wörter „sowie
   über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß
   Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

                      Artikel 5
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                               Berlin, den 19. Dezember 2022
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                            Lisa Paus

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2510. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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