Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.05.2022

ArbeitsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26b#abs-1 (1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26b#abs-2 (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26b#abs-3 (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

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