Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 27 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Stand: 24.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27#abs-1 (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27#abs-2 (2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27#abs-3 (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27#abs-4 (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen sowie über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2 vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/27#abs-5 (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 28.10.2021 – 8 AZR 371/20 · Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGZitiert von 15
- BAG, 19.08.2010 – 8 AZR 370/09Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Bewerbung nach erfolgter StellenbesetzungZitiert von 37
- VG Minden, 29.10.2009 – 10 K 802/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2022 I S. 2510
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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