Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 26 Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 27.04.2020 – 5 K 237.18Zitiert von 4
- VG Köln, 16.08.2018 – 15 L 1118/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2019 – 1 B 1301/18Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei einer langjährig freigestellten Gleichstellungsbeauftragten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-2 (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-3 (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-4 (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie oder er über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben.