Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 26 Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-2 (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-3 (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26#abs-4 (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie oder er über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 27.04.2020 – 5 K 237.18Zitiert von 4
- VG Köln, 16.08.2018 – 15 L 1118/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2019 – 1 B 1301/18Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei einer langjährig freigestellten Gleichstellungsbeauftragten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.