Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 33 Übergangsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/33#abs-1 (1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/33#abs-2 (2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/33#abs-3 (3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/33#abs-4 (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/33#abs-5 (5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 33 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 250/20Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Kalkulation bei der internen Teilung einer betrieblichen DirektversicherungZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 29.02.2012 – 12 Sa 1430/11Zitiert von 2
- OLG Hamm, 12.01.2011 – I-20 U 102/10
- ArbG Essen, 11.10.2011 – 2 Ca 2754/10Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 16.03.2011 – 30 Ca 1772/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2020 – 4 UF 46/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24
- BAG, 08.05.2025 – 8 AZR 299/24 · Altersgrenze - EinstellungZitiert von 2
- OLG Hamm, 28.02.2023 – 4 UF 9/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2013 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I 610)
BGBl. 2013 I S. 610
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