Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2026 – I ZR 129/25Haftung des mit der Auswahl potentieller Mieter betrauten Immobilienmaklers bei Verstoß gegen das AGG-BenachteiligungsverbotZitiert von 1
- LG Meiningen, 15.01.2025 – 4 S 72/24
- BGH, 25.04.2019 – I ZR 272/15Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten: Benachteiligungskontrolle bei der Auswahlentscheidung; Diskriminierung wegen der ethnischen HerkunftZitiert von 7
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 13 UKl 7/25
- BGH, 05.05.2021 – VII ZR 78/20Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: Vorliegen eines Massengeschäfts: nachrangige Bedeutung des Ansehens einer PersonZitiert von 2
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 24.11.2025 – 290a C 42/25
- LG Hannover, 28.10.2025 – 6 O 103/24
- OLG München, 08.09.2025 – 24 U 1749/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/19#abs-1 (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/19#abs-2 (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/19#abs-3 (3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/19#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/19#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.