Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 524
Nach Gewicht
- BAG, 06.11.2008 – 2 AZR 523/07Sozialauswahl bei Kündigung: Kein Verstoß der Altersgruppenbildung zur Erhaltung der Altersstruktur gegen das Verbot der Altersdiskriminierung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 85
- BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 190/12HIV-Infektion - Behinderung - AGG und WartezeitkündigungZitiert von 83
- ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 – 11 Ca 7393/11Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 15.04.2015 – 26 Ca 947/14
- BGH, 26.03.2019 – II ZR 244/17Verbotene Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern: Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers einer GmbHZitiert von 26
- BAG, 12.12.2013 – 8 AZR 838/12Entschädigungsanspruch bei diskriminierender KündigungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 13 UKl 7/25
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 15 U 477/24
- EuGH, 17.03.2026 – C-258/24Zitiert von 2
524 Entscheidungen zu § 2 AGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/2#abs-1 (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/2#abs-2 (2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/2#abs-3 (3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/2#abs-4 (4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.