Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 4 Branchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 3 gilt für Tarifverträge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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24.05.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I 538)
BGBl. 2014 I S. 538
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.