Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
Stand: 30.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2b#abs-1 (1) Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2b#abs-2 (2) Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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