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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 538
BGBl. 2014 I S. 538 · 3.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Vom 24. Mai 2014
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1c des
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II
S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Winterdienst“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Num-
mer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrie-
ben und selbstständigen Betriebsabteilungen, in de-
nen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verar-
beitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in
Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen,
die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über-
wiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einset-
zen. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten
des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit
Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst
alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim
Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Her-
stellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionie-
rung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbei-
tung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder
die Verpackung beim Schlachten gewonnener
Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endver-
brauchers erfolgt.“
Artikel 1a
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
In § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) ge-
ändert worden ist, werden in Satz 1 die Wörter „31
Abs. 1 und 5“ durch die Wörter „31 Absatz 1 und 4“
ersetzt.
Artikel 1b
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der Öffentlichkeitsbeteiligung und
Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
In Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung
der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung
von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) wird die Angabe „1. Juni 2014“ durch
die Angabe „1. Juni 2015“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 21. Dezember
2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Mai 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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