Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 538

BGBl. 2014 I S. 538 · 3.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
                                      Erstes Gesetz
                     zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
                                                 Vom 24. Mai 2014

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
   Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1c des

Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II

S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Winterdienst“
     das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.“

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Num-
  mer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrie-

  ben und selbstständigen Betriebsabteilungen, in de-

  nen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verar-

  beitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in

  Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen,

  die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über-
  wiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einset-
  zen. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten
  des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit
  Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst

  alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim

  Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Her-
  stellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionie-
  rung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbei-

  tung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder
  die Verpackung beim Schlachten gewonnener
  Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endver-
  brauchers erfolgt.“

                       Artikel 1a
                     Änderung des
               Bundesversorgungsgesetzes

   In § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar

1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) ge-
ändert worden ist, werden in Satz 1 die Wörter „31
Abs. 1 und 5“ durch die Wörter „31 Absatz 1 und 4“
ersetzt.

                       Artikel 1b

                  Änderung des
            Gesetzes zur Verbesserung
        der Öffentlichkeitsbeteiligung und
 Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren

   In Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung

der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung

von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013

(BGBl. I S. 1388) wird die Angabe „1. Juni 2014“ durch

die Angabe „1. Juni 2015“ ersetzt.

                        Artikel 2
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 21. Dezember
2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 24. Mai 2014
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8879a581bc4c04a3….