Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 4 Branchen
Stand: 30.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/4#abs-1 (1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/4#abs-2 (2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 4 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 10.05.2017 – 4 K 73/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.10.2016 – 3 RBs 277/16Zitiert von 1
- LAG Hessen, 22.06.2016 – 12 Sa 1060/15Zitiert von 2
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
- BFH, 22.09.2022 – VII B 184/21Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer einstweiligen AnordnungZitiert von 2
- BFH, 22.09.2022 – VII B 183/21Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer einstweiligen AnordnungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 12.12.2025 – 10 SLa 373/25 SK
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 143/19Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch TarifvertragZitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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24.05.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I 538)
BGBl. 2014 I S. 538
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.