Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1657
BGBl. 2020 I S. 1657 · 33.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Juni 2018
zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen*
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbe-
dingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwi-
schen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber
und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern
und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
1. die Entlohnung einschließlich der Überstunden-
sätze ohne die Regelungen über die betrieb-
liche Altersversorgung,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub,
3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Ar-
beitskräften, insbesondere durch Leiharbeits-
unternehmen,
5. die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die
Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der An-
forderungen an die Unterkünfte von Arbeitneh-
mern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom
Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeits-
platz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar
oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werden,
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit
den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern
und Jugendlichen,
7. die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie
andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und
8. die Zulagen oder die Kostenerstattung zur
Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Ver-
pflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen, die aus beruflichen Gründen
von ihrem Wohnort entfernt sind.
* (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16)
(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland be-
schäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-
merin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie
einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland
überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder
die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin
1. zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen
Arbeitsort im Inland reisen muss oder
2. von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem
regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorüberge-
hend zu einem anderen Arbeitsort geschickt
wird.“
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-
gefügt:
„§ 2a
Gegenstand der Entlohnung
Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom
Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die
geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen
insbesondere die Grundvergütung, einschließlich
Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit,
Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitneh-
mer und Arbeitnehmerinnen und die Region an-
knüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifi-
kationen, einschließlich Überstundensätzen. Die
Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fällig-
keit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen
und deren Voraussetzungen.
§ 2b
Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
(1) Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine
Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland
(Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet wer-
den. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage
zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge
der Entsendung tatsächlich entstanden sind
(Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten ins-
besondere Reise-, Unterbringungs- und Verpfle-
gungskosten.
(2) Legen die für das Arbeitsverhältnis gelten-
den Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Be-
standteile einer Entsendezulage als Erstattung
von Entsendekosten gezahlt werden oder welche
Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entloh-
nung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die

gesamte Entsendezulage als Erstattung von Ent-
sendekosten gezahlt wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Tarifvertrag
als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine
Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.“
durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich er-
klärt ist oder
2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a
vorliegt.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.“
4. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach der
Angabe „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ein-
gefügt.
5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Wortlaut ange-
fügt:
„wobei die Differenzierung nach Art der Tätig-
keit und Qualifikation insgesamt bis zu drei
Stufen umfassen kann,“.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. die über Nummer 1 hinausgehenden Ent-
lohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1
Nummer 1,“.
c) In Nummer 4 werden vor den Wörtern „zur Ver-
fügung“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar,
entgeltlich oder unentgeltlich“ eingefügt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „8“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „im
Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des
Tarifvertrages“ werden gestrichen.
c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und nach dem Wort
„lagert“ werden ein Komma und das Wort „be-
handelt“ eingefügt.
e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8
und 9.
f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Bestimmt ein Tarifvertrag nach den
Absätzen 1 bis 9 den Begriff des Betriebs oder
der selbstständigen Betriebsabteilung, ist diese
Begriffsbestimmung maßgeblich.“
7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedin-
gungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“
8. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 so-
wie §§ 5 und 6 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 2 und § 5“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeits-
bedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2, der
durch Allgemeinverbindlicherklärung“ durch die
Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Ar-
beitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2
bis 4 enthält,“ ersetzt und werden die Wörter
„nach §§ 4 bis 6“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „für allgemein-
verbindlich erklärten“ gestrichen und werden
die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie
§§ 5 und 6 Absatz 2“ durch die Wörter „nach
§ 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedin-
gungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ent-
hält,“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Verzicht, Verwirkung
Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsver-
ordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen An-
spruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Num-
mer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zuläs-
sig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Die Verwirkung des in Satz 1 genannten An-
spruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen
für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten
Anspruchs können ausschließlich in dem der
Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde
liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist
muss mindestens sechs Monate betragen.“
11. Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein-
gefügt:
„Abschnitt 4b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen
für länger als zwölf Monate im Inland
Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
§ 13b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen
(1) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-
merin von einem im Ausland ansässigen Arbeitge-
ber mehr als zwölf Monate im Inland beschäftigt,
so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach zwölf
Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich
zu den Arbeitsbedingungen nach den Abschnitten 2
bis 4a alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am
Beschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträ-
gen vorgeschrieben sind, nicht jedoch
1. die Verfahrens- und Formvorschriften und Be-
dingungen für den Abschluss oder die Been-
digung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich
nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und
2. die betriebliche Altersversorgung.

§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Be-
schäftigungsdauer im Inland von zwölf Monaten
eine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum,
nach dessen Ablauf die in Absatz 1 genannten zu-
sätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf
18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber
der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in
deutscher Sprache erfolgen und folgende Anga-
ben enthalten:
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleis-
tungen die Baustelle,
3. die Gründe für die Überschreitung der zwölf-
monatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzuneh-
mende voraussichtliche Beschäftigungsdauer
im Inland.
Die zuständige Behörde der Zollverwaltung bestä-
tigt den Eingang der Mitteilung.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen
technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen eine Mitteilung abweichend von Ab-
satz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch über-
mittelt werden kann und
2. auf welche Weise der Eingang der Mitteilung
durch die zuständige Behörde nach Absatz 2
Satz 3 bestätigt wird.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zuständige Behörde nach Ab-
satz 2 bestimmen.
§ 13c
Berechnung der
Beschäftigungsdauer im Inland
(1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen
im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der
Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berück-
sichtigt, in denen er oder sie im Rahmen dieser
Verträge im Inland beschäftigt wird.
(2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland
oder in einem Unternehmen, das nach § 15 des
Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden
ist, im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung
der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-
rücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb
im Inland oder in dem Unternehmen im Inland be-
schäftigt wird.
(3) Überlässt der im Ausland ansässige Arbeit-
geber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder
eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland,
werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer
im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er
oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags
im Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entlei-
her mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer
oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Ar-
beitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des
Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin
im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäfti-
gungsdauer im Inland nicht als Beendigung der
Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die
Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen
oder in denen eine Beschäftigung im Ausland
stattfindet, werden bei der Berechnung der Be-
schäftigungsdauer nicht berücksichtigt.
(5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin im unmittelbaren Anschluss an eine Be-
schäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
weiter gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im
Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Be-
schäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden
Beschäftigungen zusammengerechnet.
(6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin im Inland beschäftigt und handelt es sich
nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Ab-
satz 2 oder Absatz 3, so werden zur Berechnung
der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-
rücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen
im Inland beschäftigt wird.
(7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Ab-
satz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit Sitz im Aus-
land den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer
oder die im Inland beschäftigte Arbeitnehmerin
durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine an-
dere Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tä-
tigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäf-
tigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder
der ersetzten Arbeitnehmerin zu der Beschäfti-
gungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder
der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet.
Die gleiche Tätigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Ar-
beitnehmer oder die Arbeitnehmerin wahrnimmt,
den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese
Aufgaben
1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkver-
träge ausgeführt werden,
2. bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbunde-
nen Unternehmen des Arbeitgebers in demsel-
ben Betrieb oder demselben Unternehmen im
Inland ausgeführt werden oder
3. als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin
bei demselben Entleiher mit Sitz im Inland aus-
geführt werden.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übt die
Tätigkeit am gleichen Ort im Sinne von Satz 1 aus,
wenn er oder sie
1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer
Nähe derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin tätig ist, den oder die
er oder sie ersetzt, oder

2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge
wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin,
den oder die er oder sie ersetzt, an anderen für
diese Dienst- oder Werkverträge vorgegebenen
Anschriften tätig ist.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder
waren, können eine auf den Zeitraum der Be-
schäftigung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflich-
tungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor
einem deutschen Gericht für Arbeitssachen
erheben.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die
Wörter „§ 5 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei
grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland
einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitneh-
merin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den
Verleiher hierüber in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Aus-
land einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeit-
nehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers
im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher
den Verleiher in Textform nach § 126b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Ar-
beitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers
für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine
vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gel-
ten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrich-
tungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz
nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes vorliegen. § 13 des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.“
14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die
Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich er-
klärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2
oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a,
soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1
Nummer 1 bis 4 vorschreibt,“ durch das Wort „Ar-
beitsbedingungen“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „Anwendung finden,“ die Wörter „deren
Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-
verwaltung kontrolliert wird,“ eingefügt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeits-
verhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung
nach § 16 von den Behörden der Zollverwal-
tung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber ver-
pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen und, soweit stundenbezogene Zu-
schläge zu gewähren sind, unter Angabe des
jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer
der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zu-
schlag begründet, spätestens bis zum Ablauf
des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und
diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
beginnend ab dem für die Aufzeichnung maß-
geblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-
haltung eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5
Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2 oder
einer entsprechenden Rechtsverordnung nach
§ 7 oder § 7a“ durch die Wörter „von Arbeits-
bedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von
den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert
wird,“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tägliche“
die Wörter „sowie die zuschlagsbezogene“ ein-
gefügt.
16. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „dort
genannte“ gestrichen und werden jeweils nach
dem Wort „Arbeitsbedingung“ die Wörter „,deren
Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-
verwaltung geprüft wird,“ eingefügt.
16a. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
„Abschnitt 6a
Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
§ 23a
Leistungsanspruch
(1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für
den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungs-
stellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen
sowie für die in diesem Zusammenhang erfol-
gende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbil-
dungsangeboten und Informationsmaterialien ei-
nen kalenderjährlichen Anspruch in Höhe von bis
zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.
(2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Bera-
tung
1. sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizü-
gigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland
beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen
oder beschäftigt waren,
2. für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird
und
3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Ge-
werkschaft voraussetzt.
(3) Beschäftigten aus Drittstaaten erteilen die
Beratungsstellen nach Absatz 1 Informationen
über bestehende passende Angebote anderer zu-
ständiger Beratungsstellen und verweisen die
Drittstaatsangehörigen an diese Beratungsstellen.
Entsandte Drittstaatsangehörige können in die
Beratung einbezogen werden, wenn ein direkter
Sachzusammenhang zu einem von den Bera-
tungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 bear-

beiteten Fall besteht. Ein direkter Sachzusammen-
hang besteht insbesondere dann, wenn Dritt-
staatsangehörige und Unionsbürgerinnen oder
Unionsbürger vom selben Arbeitgeber entsandt
werden.
(4) Der Anspruch besteht der Höhe nach nur,
soweit der Deutsche Gewerkschaftsbund einen
Eigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen
in Höhe von einem Neuntel der bewilligten Summe
leistet. Die Höhe des Eigenanteils wird durch den
Leistungsberechtigten im Antrag kenntlich ge-
macht und direkt in die Finanzierung der Bera-
tungsstellen eingebracht. Wird der Eigenanteil
nicht in voller Höhe geleistet, reduziert sich die
bereits bewilligte Summe auf das Neunfache des
geleisteten Eigenanteils.
(5) Zuständige Behörde für die Gewährung der
Leistung ist das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales. Es entscheidet per Verwaltungsakt über
den Antrag des Leistungsberechtigten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales führt als zahlenmäßige Kontrolle jährlich
mindestens zwei Stichprobenprüfungen und eine
vertiefte Prüfung der Mittelverwendung durch. Zur
sachlichen Kontrolle reicht der Deutsche Gewerk-
schaftsbund spätestens drei Monate nach Ende
des Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht
über Maßnahmen und Aktivitäten im Leistungs-
zeitraum ein.
(7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustim-
mung des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leis-
tung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
an Dritte erfolgen. Der Leistungsberechtigte bleibt
für die zweckentsprechende Verwendung der
Leistung verantwortlich und nachweispflichtig.
(8) Der Anspruch besteht erstmals für das Ka-
lenderjahr 2021.
(9) Das Beratungs- und Informationsangebot
wird bis zum 31. Dezember 2025 durch das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales evaluiert.
§ 23b
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. das Nähere zur Leistungsgewährung,
2. das Antragsverfahren,
3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leis-
tung an Dritte und das Verfahren zur Weiterlei-
tung der Leistung an Dritte,
4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwen-
dung.“
17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt:
„§ 24
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
(1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
§ 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-
destlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Ar-
beitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz
im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht
anzuwenden, wenn
1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erst-
montage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter
unerlässlich sind und
c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen
oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterin-
nen des Lieferunternehmens ausgeführt
werden sowie
2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht
Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des
§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und
§ 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-
destlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leihar-
beitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von
Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland
vorübergehend im Inland beschäftigt werden und,
ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für
ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Ver-
handlungen im Inland führen, Vertragsange-
bote erstellen oder Verträge schließen,
2. als Besucher an einer Messeveranstaltung,
Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen,
ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu
erbringen,
3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unter-
nehmensteil gründen oder
4. als Fachkräfte eines international tätigen Kon-
zerns oder Unternehmens zum Zweck der
betrieblichen Weiterbildung im inländischen
Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt
werden.
Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr
als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als
30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo-
naten im Inland tätig ist.
§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem
30. Juli 2020 anzuwenden.
(2) Für die Berechnung der Beschäftigungs-
dauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Be-
schäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mit-

gezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem
30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach
§ 13b Absatz 2 als abgegeben.
§ 26
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1,
§ 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen
nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat,
für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Ab-
schnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7
gleich.
§ 27
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
als Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Arti-
kel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer
Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver-
kehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt-
linie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland
einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als
Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahre-
rin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänder-
ten Fassung anzuwenden.“
18. Der bisherige § 25 wird § 28 und der Überschrift
werden die Wörter „für die Pflegebranche“ ange-
fügt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 1 Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, wird gestrichen.
(2) Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmer-
rechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2541, 2572) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 10“ durch die
Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 10
Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 2
bis 4“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
oder“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Kosten, die durch die Interessen-
vertretung der Werkstatträte auf Bundesebene
entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar
eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstatt-
beschäftigten, der sich am 1. Januar dieses
Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die
Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bun-
desebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interes-
senvertretung über die Berechnungsgrundlagen
seiner Zahlung. Die Interessenvertretung der
Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich
zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Be-
richt über die Verwendung der im Vorjahr insge-
samt erhaltenen Mittel zu. Sie erörtert diese Be-
richte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern
oder deren überregionaler Vertretung. Der Betrag
nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender An-
wendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu
dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestim-
mung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.
Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nach-
kommastellen kaufmännisch zu runden. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales gibt den
Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 erge-
benden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstatt-
rates sowie die Beschlussfassung können mittels
Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-
gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-
zulässig. § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die
Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsit-
zenden in Textform bestätigen.
(2) Versammlungen nach § 9 können mittels
audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,
wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberech-
tigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-
sammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist
unzulässig.“
Artikel 2b
Weitere Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
§ 40a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-
kel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

Artikel 3 (2) Artikel 2a Nummer 1 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 2a Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. März
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 2020 in Kraft.
und 3 am 30. Juli 2020 in Kraft. (4) Artikel 2b tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1657. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6b534fc650bace1a….