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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1657

BGBl. 2020 I S. 1657 · 33.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
                                           Gesetz
                      zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des
                 Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Juni 2018
               zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von
              Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen*
                                                  Vom 10. Juli 2020

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
             Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                     „§ 2
                  Allgemeine Arbeitsbedingungen

         (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

      enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbe-
      dingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwi-
      schen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber
      und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern

      und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:

      1. die Entlohnung einschließlich der Überstunden-
         sätze ohne die Regelungen über die betrieb-
         liche Altersversorgung,

      2. der bezahlte Mindestjahresurlaub,

      3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
      4. die Bedingungen für die Überlassung von Ar-
         beitskräften, insbesondere durch Leiharbeits-
         unternehmen,

      5. die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die
         Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der An-
         forderungen an die Unterkünfte von Arbeitneh-
         mern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom
         Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitneh-
         merinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeits-
         platz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar
         oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich
         zur Verfügung gestellt werden,

      6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit

         den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

         von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern

         und Jugendlichen,

      7. die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie
         andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und
      8. die Zulagen oder die Kostenerstattung zur
         Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Ver-
         pflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeit-
         nehmerinnen, die aus beruflichen Gründen
         von ihrem Wohnort entfernt sind.

* (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16)

       (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland be-
    schäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-
    merin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie
    einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland
    überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder
    die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.

       (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit
    Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die
    Arbeitnehmerin

    1. zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen
       Arbeitsort im Inland reisen muss oder
    2. von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem

       regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorüberge-
       hend zu einem anderen Arbeitsort geschickt
       wird.“
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-

   gefügt:

                          „§ 2a
               Gegenstand der Entlohnung

       Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Num-

    mer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die
    der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom
    Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die
    geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen
    insbesondere die Grundvergütung, einschließlich

    Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit,
    Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitneh-
    mer und Arbeitnehmerinnen und die Region an-
    knüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifi-
    kationen, einschließlich Überstundensätzen. Die
    Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fällig-
    keit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen
    und deren Voraussetzungen.

                           § 2b

          Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
       (1) Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
    merin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine
    Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland
    (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung

    nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet wer-

    den. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage

    zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge

    der Entsendung tatsächlich entstanden sind
    (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten ins-
    besondere Reise-, Unterbringungs- und Verpfle-
    gungskosten.
       (2) Legen die für das Arbeitsverhältnis gelten-
    den Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Be-
    standteile einer Entsendezulage als Erstattung
    von Entsendekosten gezahlt werden oder welche
    Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entloh-
    nung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die
BGBl. 2020, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
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   gesamte Entsendezulage als Erstattung von Ent-
   sendekosten gezahlt wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Tarifvertrag
      als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
      für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine
      Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.“
      durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
       „1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich er-
           klärt ist oder
       2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a
          vorliegt.“

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.“
4. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach der
   Angabe „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ein-
   gefügt.
5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 1 wird folgender Wortlaut ange-
      fügt:

       „wobei die Differenzierung nach Art der Tätig-
       keit und Qualifikation insgesamt bis zu drei
       Stufen umfassen kann,“.
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:
       „1a. die über Nummer 1 hinausgehenden Ent-
            lohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1
            Nummer 1,“.

   c) In Nummer 4 werden vor den Wörtern „zur Ver-
      fügung“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar,
      entgeltlich oder unentgeltlich“ eingefügt.
   d) In Nummer 5 wird die Angabe „7“ durch die
      Angabe „8“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „im
      Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des
      Tarifvertrages“ werden gestrichen.

   c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.

   d) Absatz 8 wird Absatz 7 und nach dem Wort
      „lagert“ werden ein Komma und das Wort „be-
      handelt“ eingefügt.
   e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8
      und 9.

   f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
         „(10) Bestimmt ein Tarifvertrag nach den
       Absätzen 1 bis 9 den Begriff des Betriebs oder
       der selbstständigen Betriebsabteilung, ist diese
       Begriffsbestimmung maßgeblich.“
7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedin-
   gungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“
8. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 so-
      wie §§ 5 und 6 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4
      Absatz 2 und § 5“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeits-
        bedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“
 9. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
        satz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“
        durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ er-
        setzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
        Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2, der
        durch Allgemeinverbindlicherklärung“ durch die
        Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Ar-
        beitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2
        bis 4 enthält,“ ersetzt und werden die Wörter
        „nach §§ 4 bis 6“ gestrichen.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „für allgemein-
        verbindlich erklärten“ gestrichen und werden
        die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie
        §§ 5 und 6 Absatz 2“ durch die Wörter „nach
        § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedin-
        gungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ent-
        hält,“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9
                    Verzicht, Verwirkung
        Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsver-
     ordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen An-
     spruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
     auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Num-
     mer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zuläs-
     sig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
     Die Verwirkung des in Satz 1 genannten An-
     spruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen
     für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten
     Anspruchs können ausschließlich in dem der
     Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde
     liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist
     muss mindestens sechs Monate betragen.“

11. Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein-
    gefügt:

                       „Abschnitt 4b

             Zusätzliche Arbeitsbedingungen
          für länger als zwölf Monate im Inland
     Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

                            § 13b
              Zusätzliche Arbeitsbedingungen

        (1) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-
     merin von einem im Ausland ansässigen Arbeitge-
     ber mehr als zwölf Monate im Inland beschäftigt,
     so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach zwölf
     Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich
     zu den Arbeitsbedingungen nach den Abschnitten 2
     bis 4a alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am
     Beschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvor-
     schriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträ-
     gen vorgeschrieben sind, nicht jedoch
     1. die Verfahrens- und Formvorschriften und Be-
        dingungen für den Abschluss oder die Been-
        digung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich
        nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und
     2. die betriebliche Altersversorgung.
BGBl. 2020, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
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§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
   (2) Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Be-
schäftigungsdauer im Inland von zwölf Monaten
eine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum,
nach dessen Ablauf die in Absatz 1 genannten zu-
sätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf
18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber
der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in
deutscher Sprache erfolgen und folgende Anga-
ben enthalten:
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum
   der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleis-

   tungen die Baustelle,

3. die Gründe für die Überschreitung der zwölf-

   monatigen Beschäftigungsdauer im Inland und

4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzuneh-
   mende voraussichtliche Beschäftigungsdauer
   im Inland.
Die zuständige Behörde der Zollverwaltung bestä-
tigt den Eingang der Mitteilung.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen
   technischen und organisatorischen Vorausset-
   zungen eine Mitteilung abweichend von Ab-
   satz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch über-
   mittelt werden kann und
2. auf welche Weise der Eingang der Mitteilung
   durch die zuständige Behörde nach Absatz 2
   Satz 3 bestätigt wird.

  (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zuständige Behörde nach Ab-
satz 2 bestimmen.

                      § 13c
               Berechnung der
         Beschäftigungsdauer im Inland
   (1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen
im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der
Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berück-
sichtigt, in denen er oder sie im Rahmen dieser

Verträge im Inland beschäftigt wird.

   (2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland
oder in einem Unternehmen, das nach § 15 des

Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden

ist, im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung

der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-
rücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb
im Inland oder in dem Unternehmen im Inland be-
schäftigt wird.
   (3) Überlässt der im Ausland ansässige Arbeit-
geber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder
eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland,
werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer

im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er
oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags
im Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entlei-
her mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer
oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
   (4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Ar-
beitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des
Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin
im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäfti-
gungsdauer im Inland nicht als Beendigung der
Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die
Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen
oder in denen eine Beschäftigung im Ausland
stattfindet, werden bei der Berechnung der Be-

schäftigungsdauer nicht berücksichtigt.

   (5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-

merin im unmittelbaren Anschluss an eine Be-

schäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
weiter gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im
Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Be-
schäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden
Beschäftigungen zusammengerechnet.
   (6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
merin im Inland beschäftigt und handelt es sich
nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Ab-
satz 2 oder Absatz 3, so werden zur Berechnung
der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-
rücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen
im Inland beschäftigt wird.
   (7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Ab-
satz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit Sitz im Aus-
land den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer
oder die im Inland beschäftigte Arbeitnehmerin
durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine an-
dere Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tä-
tigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäf-
tigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder
der ersetzten Arbeitnehmerin zu der Beschäfti-
gungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder
der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet.
Die gleiche Tätigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Ar-
beitnehmer oder die Arbeitnehmerin wahrnimmt,
den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese
Aufgaben
1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkver-
   träge ausgeführt werden,

2. bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbunde-

   nen Unternehmen des Arbeitgebers in demsel-
   ben Betrieb oder demselben Unternehmen im
   Inland ausgeführt werden oder

3. als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin

   bei demselben Entleiher mit Sitz im Inland aus-

   geführt werden.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übt die
Tätigkeit am gleichen Ort im Sinne von Satz 1 aus,
wenn er oder sie
1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer
   Nähe derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer
   oder die Arbeitnehmerin tätig ist, den oder die
   er oder sie ersetzt, oder
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     2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge
        wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin,
        den oder die er oder sie ersetzt, an anderen für
        diese Dienst- oder Werkverträge vorgegebenen
        Anschriften tätig ist.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von
         Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungs-
         bereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder
         waren, können eine auf den Zeitraum der Be-
         schäftigung im Geltungsbereich dieses Geset-
         zes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflich-
         tungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor
         einem deutschen Gericht für Arbeitssachen
         erheben.“
     b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die
        Wörter „§ 5 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                            „§ 15a
          Unterrichtungspflichten des Entleihers bei
       grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

        (1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland
     einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitneh-
     merin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den
     Verleiher hierüber in Textform nach § 126b des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs.
        (2) Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Aus-
     land einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeit-
     nehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers
     im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher
     den Verleiher in Textform nach § 126b des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Ar-
     beitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers
     für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine
     vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gel-
     ten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrich-
     tungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
     für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz
     nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-
     überlassungsgesetzes vorliegen. § 13 des Arbeit-
     nehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.“
14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die
    Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich er-
    klärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Num-
    mer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2
    oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a,
    soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1
    Nummer 1 bis 4 vorschreibt,“ durch das Wort „Ar-
    beitsbedingungen“ ersetzt und werden nach den
    Wörtern „Anwendung finden,“ die Wörter „deren
    Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-
    verwaltung kontrolliert wird,“ eingefügt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeits-
         verhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung
         nach § 16 von den Behörden der Zollverwal-
         tung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber ver-
         pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
         Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
         rinnen und, soweit stundenbezogene Zu-

       schläge zu gewähren sind, unter Angabe des
       jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer
       der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zu-
       schlag begründet, spätestens bis zum Ablauf
       des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
       folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und
       diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
       beginnend ab dem für die Aufzeichnung maß-
       geblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-
       haltung eines für allgemeinverbindlich erklärten
       Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5
       Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2 oder
       einer entsprechenden Rechtsverordnung nach
       § 7 oder § 7a“ durch die Wörter „von Arbeits-
       bedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von
       den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert
       wird,“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tägliche“
       die Wörter „sowie die zuschlagsbezogene“ ein-
       gefügt.
16. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 Num-
    mer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „dort
    genannte“ gestrichen und werden jeweils nach
    dem Wort „Arbeitsbedingung“ die Wörter „,deren
    Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-
    verwaltung geprüft wird,“ eingefügt.

16a. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
                      „Abschnitt 6a
          Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung

                          § 23a
                   Leistungsanspruch

       (1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für
    den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungs-
    stellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen
    sowie für die in diesem Zusammenhang erfol-
    gende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbil-
    dungsangeboten und Informationsmaterialien ei-
    nen kalenderjährlichen Anspruch in Höhe von bis
    zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.
       (2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Bera-
    tung
    1. sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
       richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizü-
       gigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland
       beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen
       oder beschäftigt waren,
    2. für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird
       und

    3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Ge-
       werkschaft voraussetzt.

       (3) Beschäftigten aus Drittstaaten erteilen die
    Beratungsstellen nach Absatz 1 Informationen
    über bestehende passende Angebote anderer zu-
    ständiger Beratungsstellen und verweisen die
    Drittstaatsangehörigen an diese Beratungsstellen.
    Entsandte Drittstaatsangehörige können in die
    Beratung einbezogen werden, wenn ein direkter
    Sachzusammenhang zu einem von den Bera-
    tungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 bear-
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     beiteten Fall besteht. Ein direkter Sachzusammen-
     hang besteht insbesondere dann, wenn Dritt-
     staatsangehörige und Unionsbürgerinnen oder
     Unionsbürger vom selben Arbeitgeber entsandt
     werden.
        (4) Der Anspruch besteht der Höhe nach nur,
     soweit der Deutsche Gewerkschaftsbund einen
     Eigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen
     in Höhe von einem Neuntel der bewilligten Summe
     leistet. Die Höhe des Eigenanteils wird durch den
     Leistungsberechtigten im Antrag kenntlich ge-
     macht und direkt in die Finanzierung der Bera-
     tungsstellen eingebracht. Wird der Eigenanteil
     nicht in voller Höhe geleistet, reduziert sich die
     bereits bewilligte Summe auf das Neunfache des
     geleisteten Eigenanteils.
       (5) Zuständige Behörde für die Gewährung der
     Leistung ist das Bundesministerium für Arbeit und
     Soziales. Es entscheidet per Verwaltungsakt über

     den Antrag des Leistungsberechtigten.

        (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
     ziales führt als zahlenmäßige Kontrolle jährlich
     mindestens zwei Stichprobenprüfungen und eine
     vertiefte Prüfung der Mittelverwendung durch. Zur
     sachlichen Kontrolle reicht der Deutsche Gewerk-
     schaftsbund spätestens drei Monate nach Ende
     des Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht
     über Maßnahmen und Aktivitäten im Leistungs-
     zeitraum ein.

        (7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustim-

     mung des Bundesministeriums für Arbeit und So-

     ziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leis-
     tung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
     an Dritte erfolgen. Der Leistungsberechtigte bleibt
     für die zweckentsprechende Verwendung der
     Leistung verantwortlich und nachweispflichtig.

        (8) Der Anspruch besteht erstmals für das Ka-
     lenderjahr 2021.
        (9) Das Beratungs- und Informationsangebot
     wird bis zum 31. Dezember 2025 durch das Bun-
     desministerium für Arbeit und Soziales evaluiert.

                           § 23b
                Verordnungsermächtigung

       Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
     Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     1. das Nähere zur Leistungsgewährung,

     2. das Antragsverfahren,
     3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leis-
        tung an Dritte und das Verfahren zur Weiterlei-
        tung der Leistung an Dritte,
     4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwen-
        dung.“
17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt:
                           „§ 24
        Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von
      Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei
     Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
       (1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1
     Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und

§ 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-
destlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Ar-
beitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz
im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht
anzuwenden, wenn
1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erst-
   montage- oder Einbauarbeiten erbringen, die

   a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
   b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter
      unerlässlich sind und

   c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen
      oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterin-
      nen des Lieferunternehmens ausgeführt
      werden sowie
2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht
   Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.

Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des

§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch.

   (2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und
§ 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-
destlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leihar-
beitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von
Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland
vorübergehend im Inland beschäftigt werden und,

ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für

ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,

1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Ver-
   handlungen im Inland führen, Vertragsange-
   bote erstellen oder Verträge schließen,

2. als Besucher an einer Messeveranstaltung,
   Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen,
   ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8
   des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu
   erbringen,
3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unter-
   nehmensteil gründen oder

4. als Fachkräfte eines international tätigen Kon-
   zerns oder Unternehmens zum Zweck der
   betrieblichen Weiterbildung im inländischen
   Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt
   werden.

Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr
als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als
30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo-
naten im Inland tätig ist.

                       § 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
  (1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem
30. Juli 2020 anzuwenden.
  (2) Für die Berechnung der Beschäftigungs-
dauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Be-
schäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mit-
BGBl. 2020, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
     gezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem
     30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach
     § 13b Absatz 2 als abgegeben.

                            § 26

       Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

        Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene
     Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
     im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1,
     § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen
     nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat,
     für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Ab-
     schnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7
     gleich.

                            § 27

       Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
         Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
     als Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Arti-
     kel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1
     und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer
     Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver-
     kehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt-
     linie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom
     14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
     10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland
     einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als
     Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahre-
     rin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
     seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-
     zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänder-
     ten Fassung anzuwenden.“
18. Der bisherige § 25 wird § 28 und der Überschrift
    werden die Wörter „für die Pflegebranche“ ange-
    fügt.

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen

   (1) § 1 Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, wird gestrichen.

   (2) Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmer-
rechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2541, 2572) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 10“ durch die

   Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 10
   Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 2
   bis 4“ ersetzt.

                      Artikel 2a

                  Änderung der

        Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

  Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 26 des

Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
     oder“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die Kosten, die durch die Interessen-
     vertretung der Werkstatträte auf Bundesebene
     entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des
     Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
     Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar
     eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstatt-
     beschäftigten, der sich am 1. Januar dieses
     Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die
     Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bun-
     desebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interes-
     senvertretung über die Berechnungsgrundlagen
     seiner Zahlung. Die Interessenvertretung der
     Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich
     zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Be-
     richt über die Verwendung der im Vorjahr insge-
     samt erhaltenen Mittel zu. Sie erörtert diese Be-
     richte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern
     oder deren überregionaler Vertretung. Der Betrag
     nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender An-
     wendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des
     Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu
     dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestim-
     mung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.
     Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nach-
     kommastellen kaufmännisch zu runden. Das Bun-
     desministerium für Arbeit und Soziales gibt den
     Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 erge-
     benden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                          „§ 40a

                 Sonderregelungen aus
             Anlass der COVID-19-Pandemie
     (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstatt-
  rates sowie die Beschlussfassung können mittels

  Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-
  gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
  Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-
  zulässig. § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die
  Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsit-
  zenden in Textform bestätigen.

     (2) Versammlungen nach § 9 können mittels
  audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,
  wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberech-

  tigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-

  sammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist
  unzulässig.“

                      Artikel 2b
              Weitere Änderung der

        Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

   § 40a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom

25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-
kel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
BGBl. 2020, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663

                      Artikel 3                             (2) Artikel 2a Nummer 1 tritt am Tag nach der Ver-
                                                          kündung in Kraft.
                    Inkrafttreten
                                                            (3) Artikel 2a Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. März
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2     2020 in Kraft.
und 3 am 30. Juli 2020 in Kraft.                            (4) Artikel 2b tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 10. Juli 2020

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1657. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6b534fc650bace1a….