Art 228 (ex-Artikel 195 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- EuGH, 04.04.2017 – C-337/15Außervertragliche Haftung der EU: Maßstab für den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bei der Untersuchung von Beschwerden durch den Europäischen Bürgerbeauftragten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- EuGH, 12.02.2026 – C-90/26
- EuGH, 17.12.2020 – C-130/19
- EuGH, 17.02.2017 – T-493/14
- EuGH, 27.10.2016 – C-337/15 P
- EuGH, 23.09.2015 – T-261/13,T-86/14
Zuletzt entschieden
- EuGH, 29.04.2015 – T-217/11Zitiert von 3
- EuGH, 26.03.2015 – C-63/14
- EuGH, 30.09.2010 – C-34/09Unionsbürgerschaft: Umfang des Aufenthaltsrechts drittstaatsangehöriger Eltern eines kleinkindlichen Unionsbürgers ohne vorherige Grenzüberschreitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 104
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 228 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/228#abs-1 (1) Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine bzw. ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/228#abs-2 (2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/228#abs-3 (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/228#abs-4 (4) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Stellungnahme der Kommission und nach Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.