Art 23 (ex-Artikel 20 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 5
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- EuGH, 26.03.2026 – C-819/25
- EuGH, 29.04.2025 – C-181/23Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2025 – 11 S 644/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 – 11 S 1023/20Zitiert von 4
- EuGH, 30.09.2010 – C-34/09Unionsbürgerschaft: Umfang des Aufenthaltsrechts drittstaatsangehöriger Eltern eines kleinkindlichen Unionsbürgers ohne vorherige Grenzüberschreitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 106
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.