Art 25 (ex-Artikel 22 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teils Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verträge zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 25 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
- EuGH, 04.09.2025 – C-650/25
- EuG, 24.09.2019 – T-391/17Zitiert von 3
- EuGH, 03.02.2017 – T-646/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.