Art 13
Stand: 22.07.2026
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu Art 13 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.04.2017 – T-361/14Zitiert von 1
- EuGH, 17.12.2020 – C-336/19Tierschutz: Zulässigkeit einer nationalen Pflicht zur umkehrbaren Betäubung bei der rituellen Schlachtung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 29.05.2018 – C-426/16Tierschutz bei der Schlachtung: Gültigkeit der Verpflichtung zur Vornahme ritueller Schlachtungen in zugelassenen Schlachthöfen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 26.02.2019 – C-497/17Zitiert von 3
- EuGH, 20.09.2018 – C-497/17
- EuGH, 30.11.2017 – C-426/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.10.2025 – C-218/24
- OVG NRW, 23.06.2025 – 20 A 990/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2025 – 20 A 991/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 13 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.