Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Stand: 08.01.2026
Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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20.07.2011 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I 1506)
BGBl. 2011 I S. 1506
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