Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 17b Meldepflicht
Stand: 29.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b#abs-1 (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.